CONFIXX Software - Lizenzbestimmungen 
der SWsoft Europe GmbH("Lizenzgeber") 


 1 Gegenstand 

(1) Diese Bestimmungen regeln die Konditionen der berlassung des 
Computerprogramms "CONFIXX". CONFIXX wird ausschlielich auf der Grundlage 
dieser Bestimmungen vertrieben. Sptestens durch die Inbetriebnahme von CONFIXX 
werden diese Bedingungen durch den Anwender anerkannt. 

(2) Der Anwender erhlt das Programm als Download von der Internetseite www.swsoft.com. SWsoft vergibt hierzu einen individuell generierten Lizenzkey, welcher dem Anwender per Email bermittelt wird. Zustzlich sind eine Installationsanleitung, sowie Handbcher fr Administratoren, Wiederverkufer und Endkunden jeweils im PDF-Format (alles:"Software") im Downloadbereich der o.g. Seite verfgbar. 


 2 Nutzung, nderung, Erweiterung 

(1) Der Lizenzgeber rumt dem Anwender ein einfaches, nur unter den 
Voraussetzungen des  4 bertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. 

(2) Der Lizenzgeber bertrgt dem Anwender keine Nutzungs- und 
Verwertungsrechte, die ber die zweckentsprechende Nutzung des erhaltenen 
Softwarepakets hinausgehen, insbesondere das Recht der Bearbeitung oder das 
Recht zur Weiterverbreitung. 
Im Rahmen der zulssigen Nutzung des Softwarepakets sind folgende 
Vervielfltigungen zulssig: Installation des Programms vom Originaldatentrger 
auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden des Programms in den 
Arbeitsspeicher, sowie die Erstellung einer Sicherungskopie der im 
Softwarepaket enthaltenen CD, die als solche eindeutig gekennzeichnet werden 
muss. 

(3) Ist aus Grnden der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen 
Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmige 
Sicherung des gesamten Datenbestands einschlielich der eingesetzten 
Computerprogramme unerlsslich, darf der Anwender Sicherungskopien in der 
zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datentrger sind 
entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien drfen nur zu rein 
archivarischen Zwecken verwendet werden. 

(4) Die im PDF Format mitgelieferten Handbcher drfen in elektronischer Form 
den Benutzern des Programms zur Verfgung gestellt werden. 

(5) Jede weitere Nutzung und Verwertung der Software oder von Teilen der 
Software, aber auch nderung, Bearbeitung und Vervielfltigung sind strafbar und 
vertragswidrig und machen den Anwender schadenersatzpflichtig. Nur im Rahmen 
der  69 g Abs. 2, 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG darf der Anwender das 
Computerprogramm testen, untersuchen und kopieren. Mit schriftlicher Zustimmung 
des Lizenzgebers drfen nderungen vorgenommen werden. 

(6) Jede ber Erlaubnisse der  69 a ff. UrhG hinausgehende Art der 
Programmierttigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des 
Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Anwenders sowie die 
Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschlielich durch den Lizenzgeber. 
Die bereits bestehenden Funktionen des Computerprogramms kann der Anwender 
uneingeschrnkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. 
Verkauft der Anwender die Software, lscht er die verkauften Computerprogramme 
auf seiner Hardware, es sei denn, diese wird mit veruert. Wechselt der 
Anwender die Hardware, lscht er das Computerprogramm auf der bisher 
verwendeten Hardware. 

(7) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Merkmale zur 
Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verndert der Anwender 
nicht. 

(8) Der Anwender haftet dem Lizenzgeber fr alle Schden, die durch eine 
unterbliebene Lschung und andere, urheberrechtlich nicht zulssige 
Nutzungsweisen Dritter entstehen. 


 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz 

(1) Der Anwender darf die Software auf einer Hardware-Node (Rechner/Server) einsetzen. Sofern auf dieser eine Virtualisierungssoftware zum Einsatz kommt (z.B. Virtuozzo), muss fr jede virtuelle Umgebung Confixx gesondert lizenziert werden. 
Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher 
verwendeten Hardware-Node lschen. 

(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrtighalten oder Benutzen auf mehr als 
einem Rechner oder zur Administration von mehr als nur einem Webserver ist 
unzulssig. Mchte der Anwender die Software auf mehreren 
Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa zur Einrichtung eines 
Cluster-Servers, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. 

(3) Die Verwendung der Software mit Hilfe der in der Software zur Verfgung 
gestellten Webseiten fr Administratoren, Wiederverkufer und Endkunden ist auch 
durch mehrere Benutzer zeitgleich, oder von mehreren Computern aus, zulssig. 
Eine Lizenz berechtigt zur Verwaltung von bis zu 1.000 Endkunden auf einem 
Webserver. 


 4 Weiterveruerung und Weitervermietung 

(1) Der Anwender darf die Software einschlielich des Benutzerhandbuchs und des 
sonstigen Begleitmaterials an Dritte veruern, vorausgesetzt der erwerbende 
Dritte erklrt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen 
auch ihm gegenber einverstanden. Im Falle der Weitergabe hat der Anwender die 
Software auf seinen Rechnern zu lschen und dem neuen Anwender smtliche auf 
Datentrgern verkrperte Programmkopien einschlielich gegebenenfalls 
vorhandener Sicherheitskopien zu bergeben oder die nicht bergebenen Kopien zu 
vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur 
Programmnutzung. Er ist im Falle der Weiterveruerung der Software 
verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollstndige Anschrift des 
Kufers schriftlich mitzuteilen. 

(2) Der Anwender darf die Software einschlielich des Benutzerhandbuchs und des 
sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit berlassen, sofern dies nicht im 
Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der 
Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm 
gegenber einverstanden erklrt und der berlassende Anwender smtliche 
Programmkopien einschlielich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien 
bergibt oder die nicht bergebenen Kopien vernichtet. Fr die Zeit der 
berlassung der Software an den Dritten steht dem berlassenden Anwender kein 
Recht zur eigenen Programmnutzung zu. 

(3) Der Anwender darf die Software Dritten nicht berlassen, wenn der begrndete 
Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, 
insbesondere unerlaubte Vervielfltigungen herstellen. Dies gilt auch im 
Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. 

(4) Der Anwender hat dafr Sorge zu tragen, da der offene Quelltext nicht 
Dritten, insbesondere den auf dem administrierten Server angelegten Endkunden 
zur Kenntnis gelangt. 


 5 Gewhrleistung 

(1) Der Lizenzgeber gewhrleistet, da der Kaufgegenstand frei von Sachmngeln 
ist und zugesicherte Eigenschaften vorliegen; in Prospekten oder sonstigen 
Verkaufsunterlagen enthaltene Angaben sind nicht zugesichert, es sei denn, eine 
Zusicherung erfolgt ausdrcklich. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder 
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Vielzahl der in der 
Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von 
Bedienungsfehlern gewhrleistet der Lizenzgeber keine vollkommen fehlerfreie 
Funktion unter allen Einsatzbedingungen. Dies gilt insbesondere, wenn die in 
der Installationsanleitung bezeichneten Systemvoraussetzungen nicht eingehalten 
sind. 

Auch ein Datenverlust lsst sich nicht vollstndig ausschlieen. Der Anwender 
sichert daher in regelmigen Zeitabstnden, bei Erfordernis tglich, seine 
Daten. Fr eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die 
erforderlichen Unterlagen. 

(2) Die Gewhrleistungsfrist betrgt sechs Monate. Sie beginnt mit der 
Ablieferung. 

(3) Auftretende Mngel zeigt der Anwender dem Lizenzgeber in allen erkennbaren 
Einzelheiten an. Dabei befolgt er die Hinweise des Lizenzgebers zur 
Fehleranalyse, damit sich der Hersteller ein erstes Bild machen kann. Der 
Anwender ermglicht dem Lizenzgeber auf dessen Kosten eine "online" Verbindung 
(SSH, FTP und HTTP) zur Fehleranalyse und Mangelbeseitigung. 

(4) Der Anwender erhlt innerhalb von einer Woche ab Anzeige an den Lizenzgeber 
ein update, das die Mngel beseitigt, wenn sich ber die "online" Verbindung der 
Mangel nicht beheben lsst. Gibt es noch kein ausgereiftes update und muss es der 
Hersteller erst noch entwickeln, verlngert sich die Frist um einen fr beide 
Vertragspartner angemessenen Zeitraum. 

(5) Beseitigt das bergebene update den Mangel nicht, setzt der Anwender dem 
Lizenzgeber eine angemessene Nachfrist. Nach Fristablauf ist der Anwender nach 
seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn der Mangel nicht 
rechtzeitig beseitigt wurde. 

(6) Verlangt der Anwender die Wandlung, berechnet sich der Wert der 
zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen nach demjenigen Teil des Kaufpreises, der 
dem Verhltnis von tatschlicher zu bei Mangelfreiheit regelmig zu erwartender 
Benutzungszeit entspricht. 

(7) Die Gewhrleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch 
normalen Verschlei, uere Einflsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler 
entstehen. Die Gewhrleistung entfllt, wenn der Anwender die Software selbst 
oder durch Dritte verndert. Werden in diesen Fllen Gewhrleistungsmanahmen 
durchgefhrt, zahlt der Anwender eine Aufwandsentschdigung. Sie umfasst neben 
dem Material- und Arbeitsaufwand auch die weiteren Auslagen. 


 6 Untersuchungs- und Rgepflicht 

(1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschlielich der Dokumentation 
innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick 
auf die Vollstndigkeit der Datentrger und Handbcher sowie der 
Funktionsfhigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mngel, die hierbei 
festgestellt werden oder feststellbar sind, mssen dem Lizenzgeber innerhalb 
weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mngelrge mu eine nach 
Krften zu detaillierende Beschreibung der Mngel beinhalten. 

(2) Mngel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemen Untersuchung nicht 
feststellbar sind, mssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter 
Einhaltung der dargelegten Rgeanforderungen gergt werden. 

(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rgepflicht gilt die Software in 
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 


 7 Eigentumsvorbehalt 

(1) Der Lizenzgeber behlt sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten 
Software bis zur vollstndigen Bezahlung smtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung 
bestehender oder spter entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhltnis 
vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlsung. 

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrckstnden des Anwenders sowie bei einer 
erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die 
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber nicht als Rcktritt 
vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Anwender ausdrcklich 
mit. 

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber erlischt 
das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Smtliche vom 
Anwender angefertigten Programmkopien mssen gelscht werden. 


 8 Haftung 

(1) Fehlen zugesicherte Eigenschaften, so haftet der Lizenzgeber insoweit, als 
der Anwender durch die Zusicherung von Schden bewahrt werden sollte, hchstens 
in Hhe des Fnffachen des berlassungsentgelts. 

(2) Unbeschrnkt haftet der Lizenzgeber fr Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit, 
auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Fr einfache 
oder leichte Fahrlssigkeit, auch sonstiger Erfllungsgehilfen, haftet der 
Lizenzgeber nur dann, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und den 
Vertragszweck gefhrdet (Kardinalpflicht). 

(3) Die Haftung fr Datenverlust wird auf den typischen 
Wiederherstellungsaufwand beschrnkt, der bei regelmiger und 
Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wre. 

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des 
Lizenzgebers. Sie gelten darber hinaus auch fr Ansprche aus unerlaubter 
Handlung. 

(5) Schadensersatzansprche aus Vertrag verjhren sptestens 6 Monate nach 
Eintritt des haftungsauslsenden Ereignisses. 

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberhrt ( 14 ProdHG). 


 9 Schriftform 

Smtliche Vereinbarungen, die eine nderung, Ergnzung oder Konkretisierung 
dieser Bedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen 
bedrfen der schriftlichen Form. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen 
des Lizenzgebers erklrt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber 
hierfr seine schriftliche Zustimmung erteilt. 


 10 Rechtswahl 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des 
UN-Kaufrechts. 


 11 Gerichtsstand 

Sofern der Anwender Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische 
Person des ffentlichen Rechts oder ffentlich-rechtliches Sondervermgen ist, 
wird fr smtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses 
Vertragsverhltnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. 
